Hinweise:
Eine Änderungsmaßnahme kann nur dann nach § 15 BImSchG angezeigt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen
auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG offensichtlich gering sind. Andernfalls ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG zu
beantragen.
Es wird also unterschieden, ob die geplante Änderung wesentlich und damit genehmigungsbedürftig ist, oder
unwesentlich und damit lediglich einer Anzeige bedarf.
Spezielle Voraussetzungen für die störfallrelevante Änderung einer Anlage enthält § 16a BImSchG, der solche
Änderungen der Genehmigungspflicht unterwirft, wenn
• durch die Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig
unterschritten wird,
• der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
• eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Diese Einstufung muss der Betreiber anhand der Kenntnis seiner Anlage und der beabsichtigten Änderung anhand der oben genannten Kriterien zunächst selbst vornehmen. Kommt er dabei zur Einschätzung, dass es sich um eine unwesentliche Änderung handelt bzw. die Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht nicht bestehen, empfiehlt sich folgendes weiteres Vorgehen:
• Nehmen Sie möglichst frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit genau abgeklärt werden kann, welche Unterlagen und Angaben für die Anzeige noch erforderlich sind. Auch wenn Sie keine Änderungsgenehmigung nach dem BImSchG benötigen, kann evtl. trotzdem eine Baugenehmigung notwendig sein. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme können wir möglicherweise schon abschätzen, ob tatsächlich eine Anzeige genügt oder doch ein Genehmigungsverfahren notwendig ist.
• Für die Anzeige störfallrelevanter Änderungen gilt: Solche Änderungen dürfen erst nach ausdrücklicher Freigabe des Landratsamtes vorgenommen werden (§ 15 Abs. 2a Satz 3 BImSchG).
• Für andere Änderungen gilt: Bitte reichen Sie die Anzeige mit den vollständigen Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem geplanten Änderungstermin ein. Soweit sich die Behörde innerhalb eines Monats nicht äußert darf mit der angezeigten Änderung begonnen werden, sofern nicht anderweitige Zulassungen (z.B. Baugenehmigung) noch erforderlich sind, deren Erteilung dann abzuwarten ist.
Wir weisen auch noch auf § 16 Abs. 4 BImSchG hin, wonach der Betreiber für eine anzeigebedürftige Änderung auch eine Genehmigung beantragen kann („Erhöhung der Rechtssicherheit“), die dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird.