FB 33 Immissionsschutz

Anzeige zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

nach § 15 BImSchG

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Betreiber der Anlage

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Angaben zur Anlage 

Standort der Anlage

Bezeichnung des Werkes oder des Betriebes, in dem die Anlage geändert wird

Art der Anlage
Vorgesehene Änderungen
Anlagen zur Anzeige
Die Änderungen werden sich voraussichtlich folgendermaßen auswirken:

Hinweise:


Eine Änderungsmaßnahme kann nur dann nach § 15 BImSchG angezeigt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen
auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG offensichtlich gering sind. Andernfalls ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG zu
beantragen.


Es wird also unterschieden, ob die geplante Änderung wesentlich und damit genehmigungsbedürftig ist, oder
unwesentlich und damit lediglich einer Anzeige bedarf.


Spezielle Voraussetzungen für die störfallrelevante Änderung einer Anlage enthält § 16a BImSchG, der solche
Änderungen der Genehmigungspflicht unterwirft, wenn


• durch die Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig
unterschritten wird,


• der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder


• eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.

Diese Einstufung muss der Betreiber anhand der Kenntnis seiner Anlage und der beabsichtigten Änderung anhand der oben genannten Kriterien zunächst selbst vornehmen. Kommt er dabei zur Einschätzung, dass es sich um eine unwesentliche Änderung handelt bzw. die Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht nicht bestehen, empfiehlt sich folgendes weiteres Vorgehen:


• Nehmen Sie möglichst frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit genau abgeklärt werden kann, welche Unterlagen und Angaben für die Anzeige noch erforderlich sind. Auch wenn Sie keine Änderungsgenehmigung nach dem BImSchG benötigen, kann evtl. trotzdem eine Baugenehmigung notwendig sein. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme können wir möglicherweise schon abschätzen, ob tatsächlich eine Anzeige genügt oder doch ein Genehmigungsverfahren notwendig ist.


• Für die Anzeige störfallrelevanter Änderungen gilt: Solche Änderungen dürfen erst nach ausdrücklicher Freigabe des Landratsamtes vorgenommen werden (§ 15 Abs. 2a Satz 3 BImSchG).


• Für andere Änderungen gilt: Bitte reichen Sie die Anzeige mit den vollständigen Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem geplanten Änderungstermin ein. Soweit sich die Behörde innerhalb eines Monats nicht äußert darf mit der angezeigten Änderung begonnen werden, sofern nicht anderweitige Zulassungen (z.B. Baugenehmigung) noch erforderlich sind, deren Erteilung dann abzuwarten ist.


Wir weisen auch noch auf § 16 Abs. 4 BImSchG hin, wonach der Betreiber für eine anzeigebedürftige Änderung auch eine Genehmigung beantragen kann („Erhöhung der Rechtssicherheit“), die dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird.

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

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Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

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