Mit der Bau- bzw. Restaurierungsmaßnahme, für die Sie eine
Zuwendung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege beantragen,
dürfen Sie erst nach Bewilligung des Zuschusses
beginnen, es sei denn, daß die Zustimmung zum vorzeitigen
Baubeginn erteilt ist. Bitte erteilen Sie also noch keine
Aufträge, bevor dem vorzeitigen Baubeginn nicht zugestimmt
oder ein Zuschuß bewilligt ist.
Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist die Zustimmung
zum vorzeitigen Baubeginn bei der Stelle (staatliche
Behörde, Bezirk, Landkreis, Gemeinde bzw. Stadt) zu beantragen,
bei der für die Maßnahme der höchste Zuschuß beantragt
wird. Bei erteilter Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn beachten
Sie bitte, daß nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Maßnahme beendet wird, eine Bezuschussung durch das
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich nicht mehr
erfolgt. Der vorzeitige Baubeginn fällt daher, was den möglichen
Zuschuß anbelangt, in das ausschließliche Risiko des
Bauherrn.
Bitte beachten Sie bei der Durchführung der Maßnahme, für
die dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt oder ein Zuschuß
bewilligt wurde, die denkmalpflegerischen Auflagen des Bayer.
Landesamtes für Denkmalpflege, um die eventuelle Bewilligung
oder Auszahlung eines Zuschusses nicht zu gefährden.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die
Baugenehmigung bzw. die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.