Hinweise
H2 Personen, deren Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung zum Zwecke der Betreuung oder Tätigkeit erfolgen soll. (Gilt seit dem 01.03.2020). Die Nachweispflicht gilt auch dann, wenn ein Kind nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 BayEUG von der zuständigen Grundschule verpflichtet worden ist, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen.
H3 Personen, die am 01.03.2020 bereits in der Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und noch werden oder in der Einrichtung am 01.03.2020 tätig waren und noch sind.
H7 Bei Überzeugung von der fehlenden Echtheit oder inhaltlichen Unrichtigkeit des Nachweises darf keine Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung erfolgen. Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) sowie in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG (Impfstoffmangel).
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit darf eine Aufnahme (Betreuung bzw. Tätigkeit) unter Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
H8 Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf auch ohne Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Diese Ausnahme gilt nur für Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).
H9 Zum Zeitpunkt der Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung galt eine allgemeine Ausnahme der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmte Stelle, da das Paul-Ehrlich-Institut einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.