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Meldung eines unzureichenden Masernschutzes

in medizinischen Einrichtungen gemäß § 20 Abs. 9 ff. IfSG

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Meldung eines unzureichenden Masernschutzes

in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 20 Abs. 9 ff. IfSG

Einrichtungsbezogene Daten

Ansprechpartner der Einrichtung

Daten der betroffenen Person

Anschrift (der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes)

Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsort 

Name und Anschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s

Art der Einrichtungen gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG

Hinweise: 

 

H4 Personen, die am 01.03.2020 bereits in der Einrichtung tätig waren und noch sind.  

 

H9 Bei Überzeugung von der fehlenden Echtheit oder inhaltlichen Unrichtigkeit des Nachweises darf die Tätigkeit von Neukräften in der Einrichtung nicht aufgenommen werden. Eine Meldung an das Gesundheitsamt hat nicht zu erfolgen. Dies gilt nicht in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG (Impfstoffmangel). Bei Bestandskräften hat eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen. Die Tätigkeit darf bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Gesundheitsamt fortgesetzt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit darf die Tätigkeit unter Meldung an das zuständige Gesundheitsamt vorerst aufgenommen werden. 

 

H10 Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in der Einrichtung galt eine allgemeine Ausnahme der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, da das Paul-Ehrlich-Institut einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.

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