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Registrierung Lebensmittelbedarfsgegenstände

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

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Registrierung Lebensmittelbedarfsgegenstände

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen 1 . Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über 2 Lebensmittelhygiene 2 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

Bezeichnung und Anschrift der Betriebsstätte
ELSTER spezifischer Wert, welcher die Rechtsform einer nicht natürlichen Person angibt, wenn diese Inhaber des zugrunde liegenden Steuerkontos ist.

1 Anzeigepflicht neu eingeführt ab dem 01.07.2024 durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung v. 03.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114)

 

2 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382

Kontaktdaten des Unternehmers
Betriebsart/Tätigkeit
Angaben der Gruppe der Materialien und Gegenstände

3 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist

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