Durch die Neufassung des § 39 Abs. 6 SGB VIII ist ab dem 01.01.1996 „ein Betrag in Höhe der Hälfte des Erstkindergeldes (derzeit: 250,00 €) auf das Pflegegeld anzurechnen. Ist allerdings das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind auf ein Viertel des Erstkindergeldes.“
Konkret bedeutet das für Sie:
Ist ein Pflegekind Ihr ältestes kindergeldberechtigtes Kind, wird das Pflegegeld um 125,00 € gekürzt. Sollten Sie noch weitere Pflegekinder betreuen, wird das Pflegegeld für diese Kinder nur noch um 62,50 € gemindert.
Ist jedoch Ihr leibliches Kind Ihr ältestes kindergeldberechtigtes Kind, so wird das Pflegegeld für alle Pflegekinder nur um 62,50 € gekürzt.
Um diese gesetzliche Vorgabe umsetzen zu können, bitten wir Sie, dieses Formblatt baldmöglichst auszufüllen und es umgehend wieder an uns zurückzuschicken.