Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung

nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

ALLGEMEINES

 

Nach § 47 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) sind Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsstätten genehmigt wurden oder nicht den Vorschriften der VStättV entsprechen, der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Landratsamt Aschaffenburg mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.

 

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu treffen bzw. unter welchen Voraussetzungen von der Anordnung solcher Maßnahmen abgesehen wird. Hierzu wird bei Bedarf eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der Kreisbrandinspektion, dem örtlichen Feuerwehrkommandanten und der Gemeinde erforderlich sein.

 

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

 

Nach § 47 VStättV und um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden sind vorweg zu einer ersten Beurteilung folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1. Formloses Anschreiben oder Verwendung unseres Formulares, das die folgenden Angaben beinhaltet:

  • Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Veranstalters bzw. Betreibers.
  • Art der Veranstaltung.
  • Ort der Veranstaltung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Flur-Nr.).
  • Datum und Dauer der Veranstaltung.
  • Maximal zu erwartende Teilnehmeranzahl.
  • Die Verwendung von offenem Licht oder Feuer ist auf jeden Fall in der Anzeige anzugeben. Außerdem ist bei Musik- und Tanzveranstaltungen anzugeben, in welcher Form Musik dargeboten wird z. B. Live-Band.
  • Zweckdienlich sind auch Angaben über vorgesehene Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. Brandsicherheitswache, Alarmierungsanlage, Feuerlöschgeräte/ Löschwasserversorgung, Sicherheitsbeleuchtung.

2. Planunterlagen:

  • Bestuhlungsplan für den Veranstaltungsraum (Halle, Raum etc.), in dem die Anordnung der Sitz- und Stehplätze sowie der Verlauf der Rettungswege dargestellt ist (2-fach; mind. DIN A 3).

3. Hinweise:

 

Für erforderliche sonstige Gestattungen wie z. B. die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle vorzulegen.

Das Bürgerkonto ermöglicht Ihnen den Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Durch eine Registrierung erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre Antragstellung vollständig digital zu erledigen. Durch das Bürgerkonto haben Sie die Möglichkeit, sich online zu authentifizieren. Dadurch wird Ihre händische Unterschrift ersetzt. 

Sollten Sie über kein Bürgerkonto verfügen, so können Sie hier auch ohne Login das Formular digital ausfüllen.

Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung

nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

Verantwortliche/r Veranstalter/in bzw. Betreiber/in

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